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		<title>Rechte des Empfängers, Zahlungspflicht - Versionsgeschichte</title>
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		<updated>2026-04-05T03:02:04Z</updated>
		<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Lager- &amp; Logistik-Wiki</subtitle>
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		<title>W. Schwenk am 15. Mai 2008 um 09:57 Uhr</title>
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				<updated>2008-05-15T09:57:49Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Vorlage:Hinweis zu Rechtsthemen}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== § 421 HGB Rechte des Empfängers, Zahlungspflicht ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Absatz 1 ===&lt;br /&gt;
Nach Ankunft des [[Gut]]es an der [[Abladestelle|Ablieferungsstelle]] ist der [[Empfänger]] berechtigt, vom [[Frachtführer]] zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem [[Frachtvertrag]] abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen. Der [[Absender]] bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Absatz 2 ===&lt;br /&gt;
Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete [[Fracht]] bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Absatz 3 ===&lt;br /&gt;
Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein Standgeld oder eine Vergütung nach [[Zahlung, Frachtberechnung|§ 420]] Abs. 3 zu zahlen, ein [[Standgeld]] wegen Überschreitung der [[Ladezeit]] und eine Vergütung nach § 420 Abs. 3 jedoch nur, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Absatz 4 ===&lt;br /&gt;
Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Frachtrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>W. Schwenk</name></author>	</entry>

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