§ 348 HGB: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 1. Oktober 2009, 05:54 Uhr
§ 348 HGB
Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.