5.3 Einheitliche Umsetzung der Gefahrenabwehrmaßnahmen in Deutschland gewährleisten: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Umsetzung der so genannten Hafensicherheitsrichtlinie der EU (2005/65/EG) ist Sache der Länder und wird in Deutschland unterschiedlich gehandhabt. Die Bundesländer Hamburg und Bremen gewährleisten die Sicherheit mit vorhandenen Sicherheitsarchitekturen als innerbehördliche Aufgabe ohne zusätzliche Kosten. In Nordrhein-Westfalen hingegen soll der Hafenbetreiber als "Beliehener" einen Gefahrenabwehrplan erstellen und der Behörde zur Vorlage bringen. Diese entscheidet dann über Maßnahmen, die gegebenenfalls das Eigentum der Hafenanlieger betreffen. Diese unterschiedliche Vorgehensweise der Länder kann zu Wettbewerbsverzerrungen führen. | Die Umsetzung der so genannten Hafensicherheitsrichtlinie der EU (2005/65/EG) ist Sache der Länder und wird in Deutschland unterschiedlich gehandhabt. Die Bundesländer Hamburg und Bremen gewährleisten die Sicherheit mit vorhandenen Sicherheitsarchitekturen als innerbehördliche Aufgabe ohne zusätzliche Kosten. In Nordrhein-Westfalen hingegen soll der Hafenbetreiber als "Beliehener" einen Gefahrenabwehrplan erstellen und der Behörde zur Vorlage bringen. Diese entscheidet dann über Maßnahmen, die gegebenenfalls das Eigentum der Hafenanlieger betreffen. Diese unterschiedliche Vorgehensweise der Länder kann zu Wettbewerbsverzerrungen führen. | ||
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Aktuelle Version vom 23. September 2010, 22:29 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Ausgangslage
In den See- und Binnenhäfen sind bereits umfangreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit auf der Basis der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 getroffen worden. Durch die in den Hafenanlagen getroffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen besteht bereits ein hohes Schutzniveau in den Häfen.
Die Umsetzung der so genannten Hafensicherheitsrichtlinie der EU (2005/65/EG) ist Sache der Länder und wird in Deutschland unterschiedlich gehandhabt. Die Bundesländer Hamburg und Bremen gewährleisten die Sicherheit mit vorhandenen Sicherheitsarchitekturen als innerbehördliche Aufgabe ohne zusätzliche Kosten. In Nordrhein-Westfalen hingegen soll der Hafenbetreiber als "Beliehener" einen Gefahrenabwehrplan erstellen und der Behörde zur Vorlage bringen. Diese entscheidet dann über Maßnahmen, die gegebenenfalls das Eigentum der Hafenanlieger betreffen. Diese unterschiedliche Vorgehensweise der Länder kann zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
Bei der Umsetzung der Richtlinie über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, sollte daher eine einheitliche Vorgehensweise von Bund und Ländern angestrebt werden.
Beschreibung der Maßnahme
Der Bund wird sich bei den Ländern dafür einsetzen, bundesweit einheitliche Verfahren der Gefahrenabwehr in den Häfen einzuführen.
Auswirkung
Durch bundesweit einheitliche Verfahren der Gefahrenabwehr in den Häfen werden Wettbewerbsverzerrungen verhindert.
Verantwortung
Für die Einführung einheitlicher Verfahren der Gefahrenabwehr in den Häfen sind die Länder zuständig.
Haushaltsrelevanz
Die Maßnahme ist haushaltsneutral.
EU-Relevanz
Die Maßnahme betrifft die Umsetzung der so genannten Hafensicherheitsrichtlinie des EU-Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 sowie der Richtlinie des Rates über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern vom 08. Dezember 2008.
Umsetzungszeitraum
Mittelfristige Aufgabe, die 2009 begonnen wird.
Fussnoten
- Quelle: http://www.bmvbs.de