Güterkraftverkehr: Unterschied zwischen den Versionen

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Güterkraftverkehr ist nach §1 Abs. 1 [[GüKG]]
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#redirect[[gewerblicher Güterkraftverkehr]]
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Auszug aus dem Güterkraftverkehrsgesetz
 
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§ 1 Begriffsbestimmungen
 
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Abs. (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
 

Aktuelle Version vom 20. Februar 2016, 18:02 Uhr