Abfall: Unterschied zwischen den Versionen

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In den Begriffsbestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz wird [[Abfall]] als eine bewegliche Sache, derer sich der [[Besitzer]] entledigt, entledigen will oder entledigen muss definiert. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle die verwertet werden, Abfälle zur Beseitigung sind Abfälle die Besitigt werden.
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Aktuelle Version vom 14. August 2011, 18:25 Uhr

In den Begriffsbestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz wird Abfall als eine bewegliche Sache, derer sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss definiert. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle die verwertet werden, Abfälle zur Beseitigung sind Abfälle die Besitigt werden.

Nach der Begriffsbestimmung in der ADR 2007 ist Abfall:

Ein Stoff, eine Lösung, ein Gemisch oder ein Gegenstand, für den keine unmittelbare 
Verwendung vorgesehen ist, der aber befördert werden muss
* zur Aufarbeitung, 
* zur Deponie oder 
* zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren.