Gemeinschaftsware: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Lager- & Logistik-Wiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
K
 
K
 
Zeile 1: Zeile 1:
 
Als '''Gemeinschaftswaren''' werden [[Ware|Waren]] bezeichnet, die die Voraussetzungen des Artikels 4 Nr. 7 des [[Zollkodex]] erfüllen.
 
Als '''Gemeinschaftswaren''' werden [[Ware|Waren]] bezeichnet, die die Voraussetzungen des Artikels 4 Nr. 7 des [[Zollkodex]] erfüllen.
  
Zusammengefasst bedeutet das dies Ursprungswaren der europäischen Gemeinschaft und Waren, die sich in der Gemeinschaft im zollrechtlich freien Verkehr befinden, sind.
+
Zusammengefasst bedeutet das dies [[Ursprungsware]]n der europäischen Gemeinschaft und Waren, die sich in der Gemeinschaft im zollrechtlich freien Verkehr befinden, sind.

Aktuelle Version vom 17. Januar 2008, 16:05 Uhr

Als Gemeinschaftswaren werden Waren bezeichnet, die die Voraussetzungen des Artikels 4 Nr. 7 des Zollkodex erfüllen.

Zusammengefasst bedeutet das dies Ursprungswaren der europäischen Gemeinschaft und Waren, die sich in der Gemeinschaft im zollrechtlich freien Verkehr befinden, sind.