§ 343 Handelsgeschäfte: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 1. Oktober 2009, 06:47 Uhr
§ 343 Handelsgeschäfte
(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.
(2) (weggefallen)